Ein erfolgreicher Feuerwehreinsatz ist in vielen Fällen nur mit Atemschutz möglich. Die Feuerwehr Selbitz verwendet seit dem Jahr 1961 Atemschutzgeräte.

Sauerstoff, den wir mit der Luft einatmen, ist Voraussetzung für das Leben jeder einzelnen Körperzelle und für die Arbeit unserer Muskeln. Die Atemluft setzt sich wie folgt zusammen:

Bestandteil Einatemluft Ausatmenluft
Sauerstoff 21,00 % 17,00 %
Kohlendioxid 0,04 % 4,04 %
Stickstoff 78,00 % 78,00 %
Edelgase 0,96 % 0,96 %

Um sich vor schädlichen Einflüssen aus der Umwelt -sei es durch gesundheitsschädigender Stoffe (Atemgifte) oder Sauerstoffmangel zu schützen- müssen je nach Art der Gefährdung geeignete Atemschutzgeräte getragen werden.

Man unterscheidet zwischen:

  • umluftunabhängigen Atemschutz (Isoliergeräte) sowie
  • umluftabhängigen Atemschutz (Filtergeräte)

Eine Vielzahl von Einsätzen erfordert die Verwendung von Atemschutzgeräten, angefangen bei einem PKW-Brand über Wohnhausbrände bis zum Gefahrguteinsatz. Atemschutz ist damit ein unerlässliches Einsatzmittel zum Schutz von Einsatzkräften.

Anforderungen an Atemschutzgeräteträger

Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • körperlich geeignet sein (die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen festzustellen)
  • erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein
  • die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben
  • regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen teilnehmen
  • zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen

Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt werden.

Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen von Atemschutzgeräte ungeeignet. Ebenso sind Einsatzkräfte für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet, bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann oder wenn Körperschmuck den Dichtsitz, die sichere Funktion des Atemanschlusses gefährdet oder beim An- bzw. Ablegen des Atemanschlusses zu Verletzungen führen können (zum Beispiel Ohrschmuck).

Quelle: Feuerwehr-Dienstvorschrift 7, Punkt 3

Aus- und Fortbildung

Die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger wird nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“ durchgeführt. Die Ausbildung findet an nach Landesrecht anerkannten Ausbildungsstätten statt. Ausbilder für Atemschutzgeräteträger, die nach FwDV 2 ausgebildet sind, führen die Ausbildung durch. Sie können von weiteren geeigneten Personen unterstützt werden.

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Einsatz unter Atemschutz. Bei der Aus- und Fortbildung sollen sich die Einsatzkräfte an die mit dem Tragen von Atemschutzgeräten verbundenen erschwerten Einsatzbedingungen gewöhnen, sich gemäß den Einsatzgrundsätzen richtig verhalten und die Geräte fehlerfrei handhaben können. Hierfür sind Übungen anzusetzen, die Sicherheit im Umgang mit dem Gerät vermitteln, um auch in gefährlichen Situationen Ruhe und Besonnenheit zu bewahren.

Unterweisungen über den Atemschutz müssen in die allgemeinen Ausbildungspläne aufgenommen sein und mindestens jährlich durchgeführt werden.

Atemschutzgeräteträger müssen darüber hinaus jährlich mindestens

  • eine Belastungsübung nach Anlage 4, Abschnitt 2.1.2.2 in einer AtemschutzÜbungsanlage und
  • eine Einsatzübung innerhalb einer taktischen Einheit unter Atemschutz durchführen.

Die Einsatzübung kann bei Einsatzkräften entfallen, die in entsprechender Art und Umfang unter Atemschutz im Einsatz waren. Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableistet, darf grundsätzlich bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr die Funktion eines Atemschutzgeräteträgers wahrnehmen.

Eine Ausbildungsordnung für die Aus- und Fortbildung der Atemschutzgeräteträger für Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) ist als Muster in der Anlage 4 aufgeführt. Für andere Atemschutzgeräte sind entsprechende Ausbildungsordnungen zu erstellen.

Träger von Chemikalienschutzanzügen müssen hierfür ergänzend ausgebildet sein. Die Ausbildung baut auf der Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger auf. Ausbildungsziel ist der sichere Umgang mit dem Chemikalienschutzanzug. Als Fortbildung muss jährlich mindestens eine Übung unter Einsatzbedingungen mit dem Chemikalienschutzanzug durchgeführt werden, sofern kein Einsatz unter Chemikalienschutzanzug erfolgt ist. Die Übung kann im Rahmen der einsatzbezogenen Atemschutzübung erfolgen.

Quelle: Feuerwehr-Dienstvorschrift 7, Punkt 6

Fortbildung

An der staatlichen Feuerwehrschule Würzburg besteht für Atemschutzgeräteträger die Möglichkeit einer intensiven Fortbildung. Im sogenannten Brandhaus können realitätsnahe Brandeinsätze trainiert werden.

Übersicht Atemschutztechnik und -geräte
Atemschutzkompressor 1
Maskentrockenschrank 1
Pressluftatmer BD 96-Z (MSA Auer) 14
Lungenautomat AutoMaXX-ESA 14
Vollmasken Ultra-Elite PS (MSA Auer) 24
Druckluftflasche Composite 6,8l / 300 bar (MSA Auer) 12
Druckluftflasche Stahl 6,0l / 300 bar (MSA Auer) 18
Atemschutz-Überwachungstafel Control-E (MSA Auer) 2
Fluchthaube "RespiHood" (MSA Auer) 4
Wärmebildkamera Evolution 5600 (MSA Auer)(Verlastet auf dem Selbitz 11/1) 1
Wärmebildkamera Flir K50 (Verlastet auf dem Selbitz 40/1) 1
Temperaturmesser "Hotspotter" (MSA Auer) 1
Holligan Tool (Je 1 auf dem 40/1, 58/1 und 23/1) 3